DSGVO-konforme Schul-Website: Was ist Pflicht?

Schulwebsites sind ein Sonderfall im Datenschutz. Einerseits sind sie öffentliche Bildungseinrichtungen, andererseits verarbeiten sie Daten von Minderjährigen – was besondere Sorgfalt erfordert. Dieser Artikel zeigt was Pflicht ist und was empfehlenswert.

 

Das Wichtigste zuerst: Impressum und Datenschutzerklärung

Auch staatliche Schulen brauchen ein vollständiges Impressum mit Verantwortlichem, Kontaktdaten und der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Datenschutzerklärung muss alle verarbeiteten Daten auflisten: Kontaktformulare, Analytics, Newsletter, Elternportal-Logins.

 

Fotos von Schülern auf der Schulwebsite

Das ist der häufigste Stolperstein: Fotos von erkennbaren Schülern dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der Eltern (bei Minderjährigen) veröffentlicht werden. Diese Einwilligung muss:

  • Freiwillig sein (keine Nachteile bei Ablehnung)
  • Spezifisch sein (für welche Verwendung genau)
  • Widerrufbar sein (Eltern können jederzeit widerrufen)
  • Dokumentiert aufbewahrt werden

Klassenlisten mit Namen und Fotos auf der Website sind ohne individuelle Einwilligung nicht zulässig.

 

Google Analytics und Tracking auf Schulwebsites

Der Einsatz von Google Analytics ohne Cookie-Consent ist auf Schulwebsites besonders heikel – Schüler sind eine besonders schützenswerte Gruppe. Empfehlung: Datenschutzfreundliche Alternative wie Matomo (selbst gehostet) ohne Cookies nutzen, dann ist kein Cookie-Banner erforderlich.

 

Elternportal und Schüler-Logins

Für passwortgeschützte Bereiche gelten erhöhte Datenschutzanforderungen: verschlüsselte Datenübertragung (HTTPS Pflicht), sichere Passwörter, Datenlöschung nach Schulaustritt.

 

Barrierefreiheit (BITV 2.0)

Schulen öffentlicher Träger müssen ihre Websites barrierefrei gestalten – das ist seit 2020 Pflicht nach BITV 2.0. Kontraste, Alternativtexte für Bilder, Tastaturnavigation und Screenreader-Kompatibilität sind die wichtigsten Anforderungen.

 

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