DSGVO-konforme Schul-Website: Was ist Pflicht?
Schulwebsites sind ein Sonderfall im Datenschutz. Einerseits sind sie öffentliche Bildungseinrichtungen, andererseits verarbeiten sie Daten von Minderjährigen – was besondere Sorgfalt erfordert. Dieser Artikel zeigt, was Pflicht ist und was empfehlenswert.
Kurz gesagt
- Impressum und vollständige Datenschutzerklärung sind auch für staatliche Schulen Pflicht.
- Fotos erkennbarer Schüler nur mit freiwilliger, spezifischer, widerrufbarer und dokumentierter Einwilligung der Eltern.
- Statt US-Tracking: lokale Fonts, Zwei-Klick-Videos und datenschutzfreundliche Analyse wie Matomo.
- Als öffentliche Stelle gilt zusätzlich die BITV 2.0 zur Barrierefreiheit.
Das Wichtigste zuerst: Impressum und Datenschutzerklärung
Auch staatliche Schulen brauchen ein vollständiges Impressum mit Verantwortlichem, Kontaktdaten und zuständiger Aufsichtsbehörde. Die Datenschutzerklärung muss alle verarbeiteten Daten auflisten: Kontaktformulare, Analytics, Newsletter, Elternportal-Logins.
Fotos von Schülern: der häufigste Stolperstein
Fotos erkennbarer Schüler dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der Eltern (bei Minderjährigen) veröffentlicht werden. Diese Einwilligung muss:
- freiwillig sein (keine Nachteile bei Ablehnung),
- spezifisch sein (für welche Verwendung genau),
- widerrufbar sein – jederzeit,
- dokumentiert aufbewahrt werden.
Klassenlisten mit Namen und Fotos sind ohne individuelle Einwilligung nicht zulässig. Praxis-Tipp: Einwilligungen jahrgangsweise einsammeln und zentral ablegen – nicht pro Anlass improvisieren.
Tracking: Google Analytics hat auf Schulwebsites nichts verloren
Schüler sind eine besonders schützenswerte Gruppe – US-Tracking mit Cookie-Bannern ist auf Schulseiten kaum sauber begründbar. Die gute Nachricht: Es geht auch ohne. Datenschutzfreundliche Web-Analyse wie Matomo läuft auf eigenem Server, ohne Datenweitergabe – wie das funktioniert, zeigt unser Matomo-Guide.
Hosting und Einbindungen
- Hosting in Deutschland/EU: mit Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) – Grundvoraussetzung.
- Keine US-Fonts und -CDNs: Google Fonts lokal einbinden statt vom Google-Server – der Klassiker unter den Abmahnungen.
- YouTube-Videos: nur mit Zwei-Klick-Lösung oder datenschutzfreundlichem Embed-Modus.
- Formulare: verschlüsselt übertragen, nur notwendige Felder abfragen (Datenminimierung).
Nicht vergessen: Barrierefreiheit ist ebenfalls Pflicht
Schulen sind öffentliche Stellen – damit gilt die BITV 2.0: barrierefreie Gestaltung, Alternativtexte, Erklärung zur Barrierefreiheit. Details im Praxis-Leitfaden BITV 2.0 mit TYPO3 umsetzen. Warum sich professionelle Schulwebsites auch jenseits der Pflicht lohnen: Warum Schulwebsites professioneller werden müssen.
Häufige Fragen
Reicht ein Cookie-Banner?
Ein Banner legalisiert nicht alles dahinter. Besser: so bauen, dass gar keine einwilligungspflichtigen Dienste nötig sind – lokale Fonts, Matomo, Zwei-Klick-Videos. Dann braucht es oft gar kein Banner.
Wer ist an der Schule für die Website verantwortlich?
Formal die Schulleitung; praktisch braucht es eine benannte Person plus den Datenschutzbeauftragten des Schulträgers im Boot – vor dem Relaunch, nicht danach.
Gibt es das als Komplettpaket?
Ja – wir bauen Schulwebsites mit DSGVO- und BITV-Konformität als Standard, nicht als Aufpreis: TYPO3-Website für Schulen. Was 2026 sonst zählt: TYPO3 für Schulen 2026.
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